BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19573. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen8. Hauptstück Sonstiges§ 47

§ 47Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen

In Kraft seit 23. Dezember 2020
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