§ 28 §. 28. — EisBG
Wird ein aus dem getheilten Eigenthume oder aus dem Miteigenthume abgeleitetes Recht, eine Grunddienstbarkeit oder ein anderes, die Ausübung des Eigenthumsrechtes beschränkendes dingliches Recht an einem Eisenbahngrundstücke geltend gemacht, welches Recht in die Eisenbahneinlage eingetragen werden soll, in dem von der Unternehmung vorgelegten Verzeichnisse jedoch gar nicht oder nicht richtig angegeben war, so ist dieses Verzeichniß, wenn der Bestand eines unter Mitwirkung der politischen Behörde eingeräumten Rechtes durch das Begehungsprotokoll oder eine Bestätigung dieser Behörde dargethan oder von der Unternehmung anerkannt wird, zu berichtigen. Eine Abschrift der etwa vorgelegten Urkunde ist den Acten beizulegen.
§ 28 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 28 Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
…Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit § 28. (1) Ist die Weiterführung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder eines Streckenteiles einer öffentlichen Eisenbahn wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, so hat die Behörde auf Antrag…
§ 12 Behördenzuständigkeit
…14c und 14d; c) für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung für die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes gemäß § 28 Abs. 1; d) für die Erklärung gemäß § 28 Abs. 6; 2. für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bauartgenehmigung und…
§ 14f Erlöschen der Konzession
…14f. Die Konzession erlischt: 1. mit Zeitablauf; 2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist, durch Erklärung der Behörde bei dauernder Einstellung (§ 28 Abs. 6) oder bei Konzessionsentziehung; 3. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.…
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