Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich
1. durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
2. durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und
4. durch die Schaffung einer Überwachung des Wettbewerbs zum Schutze von Fahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Anm. 1)
5. durch die Sicherstellung eines integralen Taktfahrplans mit angemessenen Umsteigezeiten in Knotenbahnhöfen und
6. durch die systematisierte Nutzung der verfügbaren Fahrwegkapazität.
zu gewährleisten.
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Anm. 1: Z 38 der Novelle BGBl. I Nr. 115/2024 lautet: „In § 54 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt;…“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Rückverweise
EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 54 Zweck
…der verfügbaren Fahrwegkapazität. zu gewährleisten. (______________________ Anm. 1: Z 38 der Novelle BGBl. I Nr. 115/2024 lautet: „In § 54 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt;…“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)…
§ 63b Kapazitätsmodell mit systematisierter Fahrwegkapazität
…55a) festgelegten Kriterien als hoch ausgelastet zu qualifizieren sind, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein Kapazitätsmodell mit systematisierten Fahrwegkapazitäten zur effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 54 zu erstellen und dieses in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen. (2) Im Kapazitätsmodell ist Fahrwegkapazität für Personenverkehr und Güterverkehr insbesondere auf Basis der in der…
§ 75a Zugangsrechte auf anderen Eisenbahnen
…Kommission Erleichterungen von den sich aus den Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes ergebenden Verpflichtungen gewähren, soweit hiedurch nicht die Erreichung des Regulierungszweckes (§ 54) gefährdet wird. Solche Erleichterungen sind insbesondere zu gewähren, insoweit für die Strecke oder den Streckenteil keine Begehren auf Zugang von Dritten vorliegen. Bei der Gewährung…
§ 55i Kooperationsvereinbarungen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
…Schienen-Control Kommission, insbesondere im Hinblick auf deren Durchführung. Die Schienen-Control Kommission hat in begründeten Fällen, wie beispielsweise der Beeinträchtigung der im § 54 festgelegten Ziele, den Vertragsparteien der Kooperationsvereinbarungen zu deren Beendigung zu raten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat der Schienen-Control Kommission eine solche Kooperationsvereinbarung innerhalb eines Monats nach…