BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19576. Teil Regulierung des Schienenverkehrsmarktes2. Hauptstück Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen2. Abschnitt Zuweisung von Fahrwegkapazität§ 63b

§ 63bKapazitätsmodell mit systematisierter Fahrwegkapazität

In Kraft seit 20. Juli 2024
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