BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19573. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen5. Hauptstück Rechte des Eisenbahnunternehmens§ 18c

§ 18cDuldungsrechte

In Kraft seit 27. Juli 2006
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