BundesrechtBundesgesetzeEisenbahngesetz 19573. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen4. Hauptstück Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen§ 17b

§ 17bWerksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr

In Kraft seit 28. Dezember 2011
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