Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
a) Hauptbahnen;
b) Nebenbahnen:
c) Straßenbahnen;
2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
a) Anschlussbahnen;
b) Materialbahnen.
Rückverweise
EisbSV · Eisenbahnschutzvorschriften
§ 1 Geltungsbereich
…1) Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen (Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen, Anschlussbahnen und Materialbahnen) gemäß § 1 EisbG in der jeweils geltenden Fassung und bestimmt das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des…
EBEV · Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung
§ 1 Geltungsbereich
…Diese Verordnung gilt für Bauentwürfe für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 EisbG.…