(1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen
1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;
2. die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt, weil ihnen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr – insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr – zukommt oder sie hiefür ausgebaut werden sollen.
(2) Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Hauptbahnen oder Straßenbahnen sind.
§ 4 EisbG · EisbG · Eisenbahngesetz 1957
§ 4 Hauptbahnen, Nebenbahnen
…Hauptbahnen, Nebenbahnen § 4. (1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen 1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl…
§ 18 AZG · AZG · Arbeitszeitgesetz
§ 18 Allgemeine Sonderbestimmungen
…diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für 1. Arbeitnehmer, die a) auf Haupt- oder Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 , BGBl. Nr. 60, als Zugpersonal ( § 18f Abs. 1 Z 1 ) eingesetzt sind, oder b) in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen sonstige fahrplangebundene…
§ 16 HlG · HlG · Hochleistungsstreckengesetz
§ 16 Übergangsbestimmung
… 1 “. (7) Bis zur Erlassung einer Neuregelung des Begriffes „Hauptbahnen“ im Eisenbahngesetz 1957 zählen zu den Hauptbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 auch die in § 1 Abs. 3 angeführten Schienenbahnen. (8) § 1 Abs. 6 ist auf Verordnungen nach § 1…
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