(1) Die Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.
(2) Wenn jedoch infolge einer vorübergehenden Enteignung eine bei der Bestimmung der Rente nicht berücksichtigte Wertverminderung eintritt, ist dafür nach dem Aufhören der vorübergehenden Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages Ersatz zu leisten.
§ 7 BStG 1971 · BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971
§ 7
…können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des § 18 und der §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes EisbEG , BGBl. Nr. 71/1954, eingelöst werden, sofern durch den Bau oder den Betrieb der Bundesstraße die Benützung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles unzumutbar beeinträchtigt wird…
§ 20 Enteignungsverfahren
…die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes EisbEG , BGBl. Nr. 71/1954, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. (3) Gegen die Entscheidung der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den…
§ 33 EisbEG · EisbEG · Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
§ 33
…Die Leistungsfrist für die vom Eisenbahnunternehmen zu leistende Entschädigung (§§ 8 und 9) beträgt 14 Tage. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (§ 18 Abs. 1…
§ 10
…1) Das Eisenbahnunternehmen hat für alle Entschädigungen, die es nach dem Vollzug einer Enteignung zu leisten hat (§§ 8 und 9), auf Verlangen des zu Enteignenden Sicherheit zu leisten. (2) Der Bund, die Länder und Unternehmen, für die diese Körperschaften unmittelbar haften oder für…
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