§ 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten
§ 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten — EIRAG
§ 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten — EIRAG
Anmerkung
EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 7, BGBl. I Nr. 156/2015
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
Inkrafttretungsdatum
01. April 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40221882
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG, auf die Richtlinie 77/249/EWG, auf die Richtlinie 2005/36/EG, auf die Richtlinie (EU) 2015/849 oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.
(2) Im Fall eines von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats im Weg des Internal Market Information Systems (§ 2 Z 1 IMI-Gesetz) an die Rechtsanwaltsprüfungskommission gestellten Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit hat das Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der technischen Abwicklung zu unterstützen.
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