IMI-Gesetz
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. „Internal Market Information System“ das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;
2. „Akteur“ eine im Internal Market Information System registrierte Behörde oder sonstige Einrichtung;
3. „Nutzerin oder Nutzer“ eine für einen Akteur im Rahmen des Internal Market Information System tätige natürliche Person.
§ 37 EIRAG · EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 37 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten
…die Richtlinie 2006/123/EG ersucht. (2) Im Fall eines von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats im Weg des Internal Market Information Systems ( § 2 Z 1 IMI-Gesetz ) an die Rechtsanwaltsprüfungskommission gestellten Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit hat das Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der technischen Abwicklung zu unterstützen.…
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