EIRAG
Gliederung
3. Teil Niederlassung
3. Hauptstück Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach Ablegung einer Eignungsprüfung
§ 27 Zulassung zur Eignungsprüfung
Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann auch bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden. Diese hat den Antrag mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen umgehend an die zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission weiterzuleiten.
§ 27 EIRAG · EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 27 Zulassung zur Eignungsprüfung
…§ 27. Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts spätestens vier…
§ 44
…§ 44. (1) §§ 27, 37 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) §…
Art. 7 Artikel 7
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 156/2015, zu den §§ 27, 37 und 37a , BGBl. I Nr. 27/2000) Mit Art. 5 und 6 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2013/55/EU zur…
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