§ 27 Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 27 Zulassung zur Eignungsprüfung — EIRAG
§ 27 Zulassung zur Eignungsprüfung — EIRAG
Anmerkung
EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 156/2015
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40177149
Zuletzt nach Updates gesucht am
Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann auch bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden. Diese hat den Antrag mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen umgehend an die zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission weiterzuleiten.
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