(1) Der Bewerber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat die Anzahl und die Art der von ihm im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer seiner Tätigkeit nachzuweisen. Er hat der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und ihr alle Unterlagen zu übermitteln, die für diesen Nachweis geeignet sind. Die Rechtsanwaltskammer kann den Bewerber auffordern, seine Angaben und Unterlagen mündlich oder schriftlich zu erläutern.
(2) Zum Nachweis der im österreichischen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die in der Regel Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie Verfahrensstand enthalten müssen. Außerdem sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben, etwa Schriftsätze oder Rechtsmittel, vorzulegen.
(3) Für die Angaben und Unterlagen des Bewerbers gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.
Rückverweise
EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 18 Allgemeine Voraussetzungen
…eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich auf dem Gebiet des österreichischen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 19 nachweist, ist auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) einzutragen. (2) Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die…
§ 20 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei kürzerer Tätigkeit im österreichischen Recht
…auszuüben, auf die im Abs. 2 geregelte Weise nachweist. (2) Der Bewerber hat in diesem Fall der Rechtsanwaltskammer über die Nachweise gemäß § 19 hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im österreichischen Recht geeignet sind. § …