§ 18 Allgemeine Voraussetzungen
§ 18 Allgemeine Voraussetzungen — EIRAG
§ 18 Allgemeine Voraussetzungen — EIRAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000
Inkrafttretungsdatum
24. Mai 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40007635
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich auf dem Gebiet des österreichischen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 19 nachweist, ist auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung) einzutragen.
(2) Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung. Unterbrechungen werden bei der Beurteilung der Dauer der effektiven und regelmäßigen Tätigkeit nicht eingerechnet. Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben jedoch außer Betracht.
(3) Bei der Beurteilung von Unterbrechungen im Sinn des Abs. 2 hat die zuständige Rechtsanwaltskammer alle Umstände des Einzelfalls zu beachten und Grund, Dauer und Häufigkeit der Unterbrechung zu berücksichtigen.
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