BundesrechtBundesgesetzeEuropäisches Rechtsanwaltsgesetz3. Teil Niederlassung2. Hauptstück Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger Tätigkeit§ 20

§ 20Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei kürzerer Tätigkeit im österreichischen Recht

In Kraft seit 24. Mai 2000
Up-to-date