(1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte ist unter Angabe des Kanzleisitzes im Inland an den Ausschuss der danach zuständigen österreichischen Rechtsanwaltskammer zu richten.
(2) Dem Antrag sind anzuschließen
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
2. eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf, wobei die Rechtsanwaltskammer verlangen kann, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist;
3. der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie im Sinn des § 15.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind – soweit sie vom Bewerber stammen – in deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.
Rückverweise
EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 19 Nachweis der Tätigkeit
…müssen. Außerdem sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben, etwa Schriftsätze oder Rechtsmittel, vorzulegen. (3) Für die Angaben und Unterlagen des Bewerbers gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.…
§ 11 Eintragungsverfahren
…1) Hat der Bewerber die Erfordernisse nach § 10 erbracht, so ist er in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einzutragen. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung…
§ 20 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei kürzerer Tätigkeit im österreichischen Recht
…hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im österreichischen Recht geeignet sind. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß. In einem Gespräch hat dann die Rechtsanwaltskammer zu überprüfen, ob der Bewerber effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt im…