§ 33 § 33
§ 33 § 33 — EheG
§ 33 § 33 — EheG
Anmerkung
Zur Strafbarkeit von „Ehetäuschung und Ehenötigung“ siehe § 193 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938
Inkrafttretungsdatum
01. August 1938
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024759
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Aufhebung einer Ehe kann nur in den Fällen der §§ 35 bis 39 und 44 dieses Gesetzes begehrt werden.
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