JudikaturOGH

RS0127975 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2024

Art 3 Abs 2 RL 2000/31/EG ‑ umgesetzt in Österreich durch § 20 ECG ‑ statuiert das sogenannte Herkunftslandprinzip, nach welchem der Anbieter eines in einem der Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstes der Informationsgesellschaft grundsätzlich nur den ‑ in den koordinierten Bereich der Richtlinie fallenden ‑ Rechtsvorschriften seines Herkunftsstaats unterliegt.

Das Herkunftslandprinzip wird durch eine Reihe von Ausnahmen durchbrochen. § 21 ECG enthält die in Art 3 Abs 3 in Verbindung mit dem Anhang der RL 2000/31/EG genannten Bereiche, welche allgemein von der Geltung des Herkunftslandprinzips ausgenommen sind. § 22 ECG sieht in Umsetzung von Art 3 Abs 4 RL 2000/31/EG vor, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall zum Schutz besonderer Interessen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vom Herkunftslandprinzip abweichende Maßnahmen treffen können.

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