EBG 2012
Gliederung
6. Abschnitt Kontrolle
§ 23a Pflicht zur Erstellung eines Versorgungssicherheitskonzepts für Raffineriebetreiber
(1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben ein Versorgungssicherheitskonzept zu erstellen und erstmals bis spätestens 1. Oktober 2027 dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. Das Versorgungssicherheitskonzept ist alle drei Jahre zu aktualisieren und wiederum dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.
(2) Das Versorgungssicherheitskonzept hat jene Maßnahmen darzustellen, die geeignet sind, Risiken für die sichere Verarbeitung von Rohöl und sonstigen für den Raffineriebetrieb erforderlichen Einsatzstoffen sowie für die Versorgung mit Erdölprodukten zu vermeiden oder deren Auswirkungen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere jene Maßnahmen darzustellen, die der Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Sicherung der Produktionskapazitäten dienen.
(3) Das Versorgungssicherheitskonzept hat jedenfalls zu enthalten:
1. Eine Darstellung der für die Versorgungssicherheit relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung der Raffinerie mit Rohöl und sonstigen für den Raffineriebetrieb erforderlichen Einsatzstoffen;
2. Maßnahmen zur Absicherung der Rohölversorgung, insbesondere hinsichtlich:
a) der Abhängigkeit von einzelnen Bezugsquellen oder wesentlichen Lieferanten;
b) wesentlicher Transport- und Logistikwege;
c) vorhandener Lager- und Bevorratungskapazitäten;
3. eine Darstellung jener bestehenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Produktionskapazität und die Begrenzung versorgungsrelevanter Auswirkungen wesentlich sind, insbesondere im Zusammenhang mit:
a) Betriebsstörungen;
b) technischen Ausfällen;
c) Unfällen;
d) Ereignissen höherer Gewalt;
e) Cyberangriffen und sonstigen Sicherheitsvorfällen.
4. Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung bestehender Lieferverpflichtungen gegenüber Kunden auch im Fall erheblicher Einschränkungen der Produktionskapazität oder der Rohölversorgung.
(4) Soweit Inhalte des Versorgungssicherheitskonzepts bereits aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen zu entwickeln sind, ist eine neuerliche Erstellung dieser Inhalte nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere:
1. für Cybersicherheitsmaßnahmen: Soweit der Raffineriebetreiber die Verpflichtung zur Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 3 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, erfüllt, genügt eine Übermittlung dieser Aufstellung oder eine zusammenfassende Darstellung. Eine neuerliche Erstellung eines eigenständigen Cyber-Sicherheitskonzepts im Rahmen des Versorgungssicherheitskonzepts ist nicht erforderlich;
2.für Resilienzmaßnahmen gemäß dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025: Soweit der Betreiber einen Resilienzplan gemäß § 3 Z 12 RKEG erstellt hat, genügt eine Übermittlung des Resilienzplans oder eine zusammenfassende Darstellung jener Inhalte des Resilienzplans, die für die Versorgungssicherheit der Raffinerie relevant sind. Eine Pflicht zur Erstellung eines zusätzlichen Resilienzkonzepts wird durch diese Bestimmung nicht begründet. Das Versorgungssicherheitskonzept stellt eine besondere sektorale Konkretisierung der allgemeinen Resilienzanforderungen des RKEG für Betreiber von Mineralölraffinerien dar. Es trägt insbesondere den spezifischen Risiken der Versorgung der Raffinerie mit Rohöl und sonstigen erforderlichen Einsatzstoffen sowie der besonderen Bedeutung der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Raffinerieproduktionskapazitäten und der Sicherstellung der Versorgung mit Erdölprodukten einschließlich bestehender Lieferverpflichtungen Rechnung;
3.für Meldepflichten gemäß der aufgrund §§ 20 und 21 EBG 2012 erlassenen Erdölstatistik
(5) Das Versorgungssicherheitskonzept ist zu aktualisieren, wenn sich die Versorgungs-, Risiko- oder Betriebssituation wesentlich ändert und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. Wesentlich sind Änderungen, die im bestehenden Versorgungssicherheitskonzept nicht reflektiert sind und deren Folgen mit den darin vorgesehenen Maßnahmen nicht hinreichend abgewendet oder behoben werden können.
(6) Stellt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus fest, dass das Versorgungssicherheitskonzept die gesetzlichen Anforderungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht erfüllt, kann er den Raffineriebetreiber auffordern, das Versorgungssicherheitskonzept innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend zu verbessern oder zu ergänzen.
(7) Die im Versorgungssicherheitskonzept enthaltenen Informationen unterliegen einer besonderen Schutzwürdigkeit. Ihre Verarbeitung und Verwendung hat ausschließlich zum Zweck der Bewertung und Sicherstellung der Versorgungssicherheit zu erfolgen. Verpflichtungen zur Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, bleiben unberührt, wobei bei deren Anwendung insbesondere die Schutzinteressen gemäß § 6 IFG zu berücksichtigen sind.
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