(1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
(2) Ans öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
1. Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
2. Standort der Anlage;
3. die Art und Engpassleistung der Anlage;
4. die Zählpunktnummer;
5. Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
6. die Menge der erzeugten Energie;
7. die eingesetzten Energieträger;
8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
9. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
10. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
11. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eine indirekte Übermittlung von Daten und Informationen für Anlagen, die erneuerbares Gas produzieren, durch den Bilanzgruppenkoordinator oder durch sonstige vom Anlagenbetreiber beauftragte Dritte, ist zulässig.
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen angeschlossen sind, haben auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettoerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.
(4) Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
(5) Vorgaben für technische Spezifikationen können von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung festgelegt werden.
(6) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
(7) Die EAG Förderabwicklungsstelle, die Länder, die Netzbetreiber, der Bilanzgruppenkoordinator, die Erzeuger und die Händler sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen notwendigen Daten, wie insbesondere Anlagen- und Betreiberdaten sowie Einspeisemengen, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen.
(8) Die Regulierungsbehörde stellt eine ordnungsgemäße Abwicklung der Datentransfers zwischen der Herkunftsnachweisdatenbank sowie der von der Umweltbundesamt GmbH betriebenen elektronischen Datenerfassung sämtlicher nachhaltiger Biokraftstoffe gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 630/2020, und des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 85 GWG 2011 sicher, um Doppelzählungen auszuschließen.
(9) Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
1. zum Einsatz kommende Energiequellen;
2. installierte Leistung der Anlage;
3. Jahreserzeugung;
4. technische Eigenschaften der Anlage und
5. Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung des Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 81 Herkunftsnachweisdatenbank
…dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung festgelegt werden. (6) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger. (7) Die EAG Förderabwicklungsstelle, die Länder, die Netzbetreiber, der Bilanzgruppenkoordinator, die Erzeuger und die Händler sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, Übertragung…
§ 98 Strafbestimmungen
…§ 11 Abs. 8 nicht nachkommt; 2. nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 und § 82 nicht nachkommt; 3. der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 81 Abs. 3 nicht nachkommt; 4…
§ 59 Allgemeine Bestimmungen
…61 und § 62 in Form eines Investitionszuschusses gefördert werden. (2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG Förderabwicklungsstelle über die von der EAG Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß § 63 sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages…
§ 55 Allgemeine Bestimmungen
…Arten von Anlagen mit Verordnung gemäß § 58 abgesehen werden. (2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG Förderabwicklungsstelle über die von der EAG Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß § 58 sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages…
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas
§ 13 Informationsverpflichtungen
… 1 EAG der EAG-Förderabwicklungsstelle innerhalb einer im Fördervertrag festzusetzenden Zeit bekanntzugeben. Wahlweise steht dem Fördernehmer die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 EAG durch die EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung. (2) Der Fördernehmer ist verpflichtet, 1. der EAG-Förderabwicklungsstelle alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder…
Öko-IFB-VO · Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist
§ 1
… 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) in der geltenden Fassung, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde E-Control gemäß § 81 EAG registriert sind sowie Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Biomethan. Bei Geltendmachung von Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steht der Öko-IFB auch zu, wenn die Registrierung…
G-KenV · Gaskennzeichnungsverordnung
§ 7 Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen
…1) Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß § 81 Abs. 3 EAG bzw. § 129b Abs. 4 GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. (2…
§ 8 Internationaler Handel von Herkunftsnachweisen und Anerkennung für die Gaskennzeichnung
…die in ausländischen Registern generiert werden, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in das System der Registerdatenbank gemäß § 81 EAG oder § 129b GWG 2011 der Regulierungsbehörde übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung in Österreich…