(1) Den Ländern ist zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ein Betrag von acht Millionen Euro jährlich zur Verfügung zu stellen. Davon sind vier Millionen Euro nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr und vier Millionen Euro im Verhältnis des jährlichen Zubaus an Erzeugungsleistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen gegenüber dem jährlichen Gesamtzubau zu bemessen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zusätzlich zu den Förderungen nach diesem Bundesgesetz so einzusetzen, dass sie zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 beitragen. Eine weitere Eingrenzung des Verwendungszwecks kann bei mangelhafter Erreichung der Ziele gemäß § 4 durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft erfolgen.
(3) Über den Einsatz dieser Mittel ist von jedem Land getrennt an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie an die Regulierungsbehörde bis spätestens 30. Juni des Folgejahres ein schriftlicher Bericht vorzulegen und zu veröffentlichen. In diesem Bericht sind jedenfalls die unterstützten Projekte mit ihrer Leistung, Technologie und jährlichen Erzeugungsmenge und Treibhausgaseinsparungen jeweils mit Angabe des Unterstützungsausmaßes anzugeben. Die Treibhausgaseinsparungen sind vorab von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. Bei unvollständiger oder mangelhafter Berichterstattung hat die Auszahlung weiterer Technologiefördermittel bis zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Berichts zu unterbleiben.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 78 Zuweisung von Technologiefördermitteln an die Länder
(1) Den Ländern ist zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ein Betrag von acht Millionen Euro jährlich zur Verfügung zu stellen. Davon sind vier Millionen Euro nach dem Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie aus öffentlichen Netzen an Endverbraucher im jeweiligen La…
§ 102 Vollziehung
… 73 Abs. 1a und 7, § 75 Abs. 1a und 2, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister…
§ 69 Abgeltung der Aufwendungen der EAGFörderabwicklungsstelle
…die Aufwendungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes; 3. die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 78; 4. die mit der Erfüllung der Aufgaben der EAG Förderabwicklungsstelle gemäß Z 1 verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen; 5. die mit der Erfüllung der Aufgaben der EAG Förderabwicklungsstelle gemäß Z 2 verbundenen…
Stmk. ElWOG 2005 · Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
§ 38 Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
…keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu verwenden und werden aufgebracht a) aus den Zuweisungen gemäß dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (§ 78 EAG), b) aus Strafbeträgen gemäß § 64, c) aus Zinsen der Fondsmittel, d) durch sonstige Zuwendungen. (2) Die Verwaltung des Fonds obliegt der für Koordination…
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 55 § 55*)Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien
…Elektrizitätswirtschaft bereitzustellen und Energieeffizienzprogramme zu fördern. (2) Der Fonds erhält seine Mittel aus a) Zuweisungen an das Land nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (§ 78 EAG), b) sonstigen Zuwendungen sowie c) dem Zinsertrag der Fondsmittel. (3) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine…