(1) Zur Verwaltung der Fördermittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat die EAG Förderabwicklungsstelle ein Konto einzurichten. Dabei sind für Fördermittel nach dem 2. Teil und nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes jeweils getrennte Rechnungskreise zu führen.
(2) Die EAG Förderabwicklungsstelle hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Regulierungsbehörde sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(3) Die EAG Förderabwicklungsstelle hat die Mittel für Tätigkeiten gemäß § 65 vierteljährlich an die Servicestelle für erneuerbare Gase zu überweisen.
Rückverweise
Stmk. ElWOG 2005 · Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005
§ 21 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
…innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmungen verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto nach § 77 EAG zu. (3) Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zur Berechnung der verfügbaren Kapazitäten nach Abs. 1 zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen…