(1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter an die EAG Förderabwicklungsstelle eine Pönale zahlen
1. in der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erlischt;
2. in der vollen Höhe der zu erlegenden Sicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.
(2) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW nicht, müssen Bieter an die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Pönale in der Höhe der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro kW bzw. kW peak zahlen, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 erlischt.
(3) Wurde die Sicherheit durch Einzahlung auf ein Konto der EAG-Förderabwicklungsstelle erlegt, wird die Forderung gemäß Abs. 1 durch die Einbehaltung der Sicherheit erfüllt. Wurde die Sicherheit in Form einer Bankgarantie erlegt, kann sich die EAG-Förderabwicklungsstelle für ihre Forderung gemäß Abs. 1 durch den Abruf der Bankgarantie befriedigen, wenn der Bieter den entsprechenden Geldbetrag nicht umgehend ab Erlöschen des Zuschlages auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto überweist.
(4) Forderungen gemäß Abs. 2 sind umgehend nach Erlöschen des Zuschlags durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrags auf ein von der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntzugebendes Konto zu erfüllen.
(5) Die Pönalen fließen dem Fördermittelkonto gemäß § 77 zu.
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 28 Pönalen
…1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter an die EAG Förderabwicklungsstelle eine Pönale zahlen 1. in der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 1…
§ 22 Sicherheitsleistung
…1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter bei der EAG Förderabwicklungsstelle eine Sicherheitsleistung erlegen, durch die die Zahlung von Pönalen gemäß § 28 gesichert wird. (2) Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 unterteilt sich…
§ 71 Aufbringung der Fördermittel
…abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist; 3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen; 4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen; 5. aus…
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