(1) Die EAG Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, für sämtliche Anlagen, die mit der EAG Förderabwicklungsstelle über einen Fördervertrag nach diesem Bundesgesetz verfügen oder verfügt haben, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (EAG Förderdatenbank). In die EAG Förderdatenbank sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:
1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
2. Art der Anlage und Engpassleistung und gegebenenfalls Speicherkapazität;
3. Art und Umfang der nach diesem Bundesgesetz erhaltenen Förderungen;
4. bei Betriebsförderungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen die in das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegebenen Mengen an elektrischer Energie in kWh;
5. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
6. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
7. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage;
8. bei Rohstoffeinsatz der Anlage: Art der eingesetzten Rohstoffe.
(2) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der EAG Förderabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 8 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 68 EAGFörderdatenbank
…1) Die EAG Förderabwicklungsstelle ist verpflichtet, für sämtliche Anlagen, die mit der EAG Förderabwicklungsstelle über einen Fördervertrag nach diesem Bundesgesetz verfügen oder verfügt haben, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine…
§ 67 Aufgaben der EAGFörderabwicklungsstelle
…Fördermittel für jede Technologie und Förderart auf ihrer Internetseite bis zum 22. Jänner jeden Jahres; 3. die Führung der EAG Förderdatenbank gemäß § 68. (2) Die EAG Förderabwicklungsstelle ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, alle Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu ergreifen, einschließlich Fremdmittel aufzunehmen. Die Aufnahme von Fremdmitteln erfordert die…