(1) Die Aufgaben der EAG Förderabwicklungsstelle sind jedenfalls:
1. die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz;
2. die Veröffentlichung der jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel für jede Technologie und Förderart auf ihrer Internetseite bis zum 22. Jänner jeden Jahres;
3. die Führung der EAG Förderdatenbank gemäß § 68.
(2) Die EAG Förderabwicklungsstelle ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, alle Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu ergreifen, einschließlich Fremdmittel aufzunehmen. Die Aufnahme von Fremdmitteln erfordert die ausdrückliche Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(3) Die EAG Förderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Regulierungsbehörde alle für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 67 Aufgaben der EAGFörderabwicklungsstelle
…1) Die Aufgaben der EAG Förderabwicklungsstelle sind jedenfalls: 1. die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz; 2. die Veröffentlichung der jährlichen Ausschreibungsvolumen, Vergabevolumen bzw. Fördermittel für jede…
§ 66 Abwicklungsvertrag
…1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der in § 67 Abs. 1 genannten Aufgaben mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle (EAG Förderabwicklungsstelle) zu betrauen. (2) Der Vertrag mit der EAG Förderabwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten: 1. die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben…