Auf den Zuschlagswert für Windkraftanlagen kann ein Korrekturfaktor angewendet werden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge einer Windkraftanlage widerspiegelt. Der Korrekturfaktor ist als Auf- oder Abschlag auf den anzulegenden Wert für einen Normstandort durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Der Normstandort hat den durchschnittlichen Stromertrag einer dem Stand der Technik entsprechenden, in Österreich errichteten Windkraftanlage anhand der Jahreswindgeschwindigkeit, des Höhenprofils und der Rauhigkeitslänge widerzuspiegeln. Im Korrekturfaktor kann auch die Weiterverwendung von bereits vorhandenen Anlageteilen, bereits vorhandener Infrastruktur oder bereits vorhandener Windmessung an einem Standort berücksichtigt werden.
Rückverweise
EAG-MPV · EAG-Marktprämienverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…51 Abs. 2 EAG, 5. die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß § 33 EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß § 43 EAG und 6. besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß § 44a Abs. 2 EAG sowie den §§ 35 Abs. 2 und…
§ 7 Korrekturfaktor für Windkraftanlagen
…Für Windkraftanlagen, die im Rahmen einer Ausschreibung gemäß § 40 EAG einen Zuschlag erhalten haben, ist ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 EAG anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird. (2) Der Korrekturfaktor (in Prozent…