EAG
Gliederung
2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
1. Hauptstück Betriebsförderungen
2. Abschnitt Ausschreibungen
5. Unterabschnitt Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen
§ 44e Korrektur des Zuschlagswertes
Für Windkraftanlagen kann ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 angewendet werden.
§ 44e EAG · EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
…Korrektur des Zuschlagswertes § 44e. Für Windkraftanlagen kann ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß § 43 angewendet werden.…
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