(1) Ein Zuschlag erlischt, wenn
1.die Zweitsicherheit gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde;
2.die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAG Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist;
3.sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß § 24 Abs. 1 Z 8 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
4.sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß § 25 Abs. 1 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.
(2) Das mit dem Erlöschen freiwerdende Ausschreibungsvolumen ist dem jeweiligen Ausschreibungsvolumen des nächstfolgenden Kalenderjahres zuzuschlagen.
§ 27 EAG · EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 27 Erlöschen von Zuschlägen
…§ 27. (1) Ein Zuschlag erlischt, wenn 1. die Zweitsicherheit gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde; 2…
§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen
…nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. (2) Antragsteller von Anträgen gemäß Abs. 1 haben nach Aufforderung der EAG-Förderabwicklungsstelle die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nachzureichen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. (3) Anträge, mit Ausnahme von Anträgen auf…
§ 28 Pönalen
…§ 28. (1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter an die EAG Förderabwicklungsstelle eine Pönale zahlen 1. in der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 1…
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