(1) Bieter und deren Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, wenn
1. der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder der vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
2. der Bieter mit anderen Bietern über den Inhalt der Gebote in dieser oder in der vorangegangenen Ausschreibung Absprachen getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbs abzielen,
3. über das Vermögen des Bieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
(2) Bieter, die bzw. deren Gebote gemäß Abs. 1 ausgeschlossen wurden, sind unter Angabe des Grundes für den Ausschluss zu informieren.
§ 25 EAG · EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 25 Ausschluss von Bietern
…§ 25. (1) Bieter und deren Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, wenn 1. der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher…
§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen
…nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. (2) Antragsteller von Anträgen gemäß Abs. 1 haben nach Aufforderung der EAG-Förderabwicklungsstelle die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nachzureichen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. (3) Anträge, mit Ausnahme von Anträgen auf…
§ 23 Zuschlagsverfahren
…§ 23. (1) Die rechtzeitig eingelangten Gebote sind nach Ablauf des Gebotstermins von der EAG Förderabwicklungsstelle zu öffnen und im Einzelnen auf ihre Zulässigkeit nach den §§ 24 und 25 zu prüfen. Die Prüfung der Gebote ist so…
§ 27 Erlöschen von Zuschlägen
… 2 nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde; 2. die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAG Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist; 3. sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß § 24 Abs. 1 Z 8…
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