(1) Ein Zuschlag erlischt, wenn
1. die Zweitsicherheit gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde;
2. die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAG Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist;
3. sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß § 24 Abs. 1 Z 8 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
4. sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß § 25 Abs. 1 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.
(2) Das mit dem Erlöschen freiwerdende Ausschreibungsvolumen ist dem jeweiligen Ausschreibungsvolumen des nächstfolgenden Kalenderjahres zuzuschlagen.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 27 Erlöschen von Zuschlägen
… 2 nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde; 2. die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAG Förderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist; 3. sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß § 24 Abs. 1 Z 8…
§ 28 Pönalen
…1) Überschreitet die Gebotsmenge eines Gebotes 100 kW, müssen Bieter an die EAG Förderabwicklungsstelle eine Pönale zahlen 1. in der Höhe der zu erlegenden Erstsicherheit, wenn der Zuschlag gemäß § 27 Abs. 1 Z 1…
§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen
…nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. (2) Antragsteller von Anträgen gemäß Abs. 1 haben nach Aufforderung der EAG-Förderabwicklungsstelle die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nachzureichen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. (3) Anträge, mit Ausnahme von Anträgen auf…