(1) Die EAG Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gebotstermin (Datum und Uhrzeit);
2. die Art der erneuerbaren Energiequelle, aus der Strom erzeugt werden soll;
3. das Ausschreibungsvolumen in kW;
4. den jeweiligen Höchstpreis;
5. die Form der Gebotseinreichung;
6. die Fördervoraussetzungen und sonstigen Bedingungen, die Voraussetzung für die Berücksichtigung von Geboten darstellen.
(2) Die EAG Förderabwicklungsstelle hat in geeigneter, leicht verständlicher Form allgemeine Hinweise zur Teilnahme an einer Ausschreibung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Rückverweise
EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 19 Bekanntmachung der Ausschreibung
…1) Die EAG Förderabwicklungsstelle hat spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten: 1. den Gebotstermin (Datum…
EisBV · Eisenbahnbuchverordnung
§ 14
…Die gemäß § 19 EAG. anzulegenden Verzeichnisse und Mappen müssen mit der Bestätigung des Regierungskommissärs über seine Einsichtnahme versehen sein.…
§ 13
…1) Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind die Eintragungen, die sich aus den nach § 19 EAG vorzulegenden Verzeichnissen ergeben, sowie Änderungen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, nach den für Eintragungen im Eisenbahnbuch geltenden Vorschriften vorzunehmen. (2) Die Grundeinlage und die…