§ 13
In Kraft seit 13. März 1993
Up-to-date
(1) Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind die Eintragungen, die sich aus den nach § 19 EAG vorzulegenden Verzeichnissen ergeben, sowie Änderungen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, nach den für Eintragungen im Eisenbahnbuch geltenden Vorschriften vorzunehmen.
(2) Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind in der Aufschrift als vorläufige Einlagen zu bezeichnen.
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