Keine willkürliche Anwendung des gemäß § 2 Slbg. Landesbeamtengesetz anzuwendenden {Nebengebührenzulagengesetz § 12, § 12 Abs. 1 Nebengebührenzulagengesetz}.
Nach der gemäß {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 1, § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz} auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 5 AVG 1950 müssen sich Verwaltungsorgane im Berufungsverfahren der Ausübung ihres Amtes enthalten, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitwirkten. Der bekämpfte Bescheid erging aber nicht in einem Berufungsverfahren, wie es § 7 Abs. 1 Z 5 AVG 1950 voraussetzt: Die vom Bf. ergriffene Vorstellung gegen das im abgekürzten Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassene Dienstrechtsmandat richtete sich als remonstratives Rechtsmittel - zum Unterschied von einer in den §§ 63 und 64 AVG 1950 ({Dienstrechtsverfahrensgesetz § 12, § 12 DVG}) geregelten Berufung - kraft der Norm des {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 9, § 9 Abs. 4 DVG} nicht an eine obere Instanz (Berufungsinstanz) , sondern an jene Instanz, die bereits das Dienstrechtsmandat erlassen hatte, die daraufhin nach rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens die behandelte Dienstrechtssache nunmehr neu in Bescheidform entscheiden mußte. Für dieses von der bel. Beh. abgeführte Vorstellungsverfahren nach {Dienstrechtsverfahrensgesetz § 9, § 9 DVG} kann der in der Beschwerdeschrift bezogene Ausschließungsgrund der Mitwirkung in unterer Instanz nach § 7 Abs. 1 Z 5 AVG 1950 keine Geltung beanspruchen.
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