(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Verurteilungen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
§ 73 DSt · DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 73
…§ 73. (1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein. (2) Getilgte Verurteilungen dürfen…
Art. 5 Artikel V
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/1999, zu den §§ 2, 16, 19, 23, 24, 25, 29, 59, 67, 73, 75, 76 und 77 , BGBl. Nr. 474/1990) 1. Dieses Bundesgesetz tritt soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist mit dem 1. Juni…
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