§ 73
§ 73 — DSt
§ 73 — DSt
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12040932
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Verurteilungen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
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