BundesrechtBundesgesetzeDisziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter§ 73

§ 73

(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Verurteilungen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

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