BundesrechtBundesgesetzeDisziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter§ 10

§ 10

Der Kammeranwalt kann sich durch einen seiner Stellvertreter vertreten lassen. Bei Verhinderung des Kammeranwalts tritt an seine Stelle der von ihm für diesen Fall bestimmte Stellvertreter, ist ein solcher nicht bestimmt, der Stellvertreter mit der längsten Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer der an Lebensjahren älteste.

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