Aus der Verpflichtung zur Annahme der Wahl ergibt sich auch die Verpflichtung der gewählten Mitglieder und Ersatzmänner, ihr Amt gewissenhaft und ohne ungebührliche Versäumnisse auszuüben (vgl § 10 Abs 1 DSt 1872; jetzt § 14 DSt 1990). Diese Verpflichtung hat der Disziplinarbeschuldigte gröblich verletzt und damit auch gegen § 23 RL-BA 1977 verstoßen, wonach der Rechtsanwalt die ihm von der Rechtsanwaltskammer (im Rahmen des Gesetzes) erteilten Aufträge zu befolgen und seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten zu erfüllen hat.
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