(1) Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 34 DSGVO betroffene Personen von Verletzungen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen.
(2) Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
K-HSchG · Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG
§ 20 § 20Verarbeitung personenbezogener Daten
…45 DSG, Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung), f) Widerspruchsrecht (Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung) und f) Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG, Art. 34 Datenschutz-Grundverordnung). Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben die Information und Auskunftserteilung gegenüber den im ersten Satz genannten Personen zu einem Hinweis unter den…
HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 8 Datenschutz
…DSG, Art. 18 DSGVO), 6. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) sowie 7. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG und Art. 34 DSGVO). Unter den im ersten Satzteil des ersten Satzes angeführten Voraussetzungen haben interne und externe Stellen und Behörden gegenüber einer von einem Hinweis betroffenen Person Information…
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