Art. 2 § 51 Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde — DSG
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Art. 2 § 51 DSG · DSG · Datenschutzgesetz
Art. 2 § 51 Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
…Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde § 51. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.…
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