JudikaturOLG Linz

8Bs171/14z – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2015

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Dr. Bergmayr als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Engljähringer und den Richter Mag. Koller in der Strafsache gegen Dr. K***** K***** und andere wegen des Vergehens der Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 51 DSG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Dr. K***** K***** gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 10. September 2014, 27 HR 92/13g-280, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Es wird festgestellt, dass Dr. K***** K***** durch die Ablehnung der Herausgabe einer Kopie des am 8. Februar 2013 kriminalpolizeilich sichergestellten Datenträgers (Backup des Exchange-Servers der Notariatskanzlei Dr. W***** H*****) in ihrem Recht auf Akteneinsicht gemäß § 52 Abs 1 erster Satz StPO verletzt wurde.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zum ursprünglichen Verfahrensgegenstand und Ermittlungsgang wird an die Ausführungen im Beschluss dieses Beschwerdegerichts vom 23. August 2013 (ON 142) angeknüpft. Die Vorwürfe gegen Dr. K***** K***** betrafen – grob skizziert – zwei Felder:

So habe sie am 21. September 2012 in Salzburg (zumindest) versucht, sich über eine IP-Adresse der H***** GmbH durch Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung Zugang zum Computersystem der Notariatskanzlei ihres damaligen Arbeitgebers Dr. W***** H***** zu verschaffen und dort gespeicherte, mithin automationsunterstützt verarbeitete Daten, über die sie nicht allein verfügen habe dürfen, in Schädigungsabsicht zum Nachteil des Dr. W***** H***** zu löschen; dabei habe Dr. K***** K***** die ihr von Mag. a A***** P***** übermittelten und in der Datenverarbeitungsanlage der Notariatskanzlei gespeicherten E-Mail-Nachrichten mit dem Vorsatz zu vernichten oder zu unterdrücken versucht, zu verhindern, dass diese Beweismittel, über die sie nicht oder nicht alleine verfügen habe dürfen, in einem gegen sie oder Mag. a A***** P***** geführten Strafverfahren wegen § 51 DSG gebraucht werden. In diesem Umfang stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen Dr. K***** K***** mit Verfügung vom 14. August 2014 mangels Schuldnachweises ein (S 107f in ON 1).

Darüber hinaus war (auch) Dr. K***** K***** auf Basis der bis zum Zeitpunkt der hier bekämpften Beschlussfassung gewonnenen Erkenntnisse für dringend verdächtig zu halten, sie habe durch teils ausdrücklichen Zuspruch, zumindest aber durch konkludentes Bestärken im Entschluss der unmittelbaren Täterin, psychisch dazu beigetragen, dass Mag. a A***** P***** (jedenfalls auch noch) in den Jahren 2010 bis 2012 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung zugänglich geworden seien oder die sie sich widerrechtlich verschafft habe, einem anderen zugänglich gemacht habe, obwohl die Betroffenen an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gehabt haben, indem Mag. a A***** P***** in wiederholten Angriffen fremde E-Mail-Korrespondenz aus der Domain notar.at ausgespäht und (unter anderem) an Dr. K***** K***** weitergeleitet habe; das inkriminierte Verhalten der Dr. K***** K***** ist den Vergehen nach § 51 DSG (idF BGBl I 2009/133) als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB zu subsumieren.

Zur Begründung jener qualifizierten Verdachtslage wird auf die Erwägungen dieses Beschwerdegerichts im Beschluss vom 11. Juni 2015, 8 Bs 103/14z, verwiesen, die sich durch weitere, im aktuellen Rechtsmittelverfahren überdies verwertbare Beweisergebnisse tendenziell noch verdichtete (zB S 9ff, S 49ff, S 111ff, S 185, S 187ff, S 201ff, S 213ff, S 261, S 263, S 293ff, S 307, S 325, S 327 in ON 222; S 121ff, S 157ff, 173ff, 203ff, 265ff, 275, 277ff, 285ff, S 291, S 293ff, S 321ff, S 333ff, S 349ff, S 353ff, S 369ff, S 389, S 397ff, S 403, S 407, S 417ff, S 425, S 427, S 429ff, S 439ff, S 449ff, S 457ff, S 463ff, S 469ff, S 475, S 477ff, S 481ff, S 493, S 495ff, S 511ff, S 539ff in ON 279). Im Umfang dieses Sachverhalts wurde das Verfahren gegen Dr. K***** K***** am 13. Februar 2015 eingestellt.

Am 8. Februar 2013 stellte das Landeskriminalamt Niederösterreich über Anregung des (am 5. Februar 2013 zeugenschaftlich einvernommenen) Notars Dr. W***** H***** (S 9 in ON 76) eine von diesem freiwillig übergebene Festplatte mit einem Backup des Exchange-Servers seiner Notariatskanzlei (vhd-Datei), versiegelt in einem Kuvert mit der Aufschrift "Autobahnpolizei Anif", "gemäß § 110 Abs 3 StPO Z 1 lit a" sicher (S 1ff in ON 76; S 13 in ON 208).

Erstmals mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (ON 153) und sodann neuerlich am 20. März 2014 (ON 194), am 16. Mai 2014 (ON 220) und am 19. Mai 2014 (ON 229) beantragte Dr. K***** K*****, erkennbar bezogen auch auf das nämliche Beweismittel (vgl ON 208 bis ON 211), die Ausfolgung einer "Kopie aller sichergestellten Daten". Am 16. Mai 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Dr. K***** K***** mit, diesem Begehren – sinngemäß zusammengefasst – aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nachzukommen; erst nach forensischer Datenauswertung und Prüfung deren Ergebnisse durch die Anklagebehörde und die Notariatskammer Salzburg sei zu entscheiden, inwieweit die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen überhaupt zum Akteninhalt würden (S 88f in ON 1).

Notar Dr. W***** H***** erhob gegen die referierte Sicherstellung, soweit überschaubar, keinen Widerspruch gemäß § 112 Abs 1 StPO; den ebenfalls darauf bezogenen Widerspruch der Dr. K***** K***** (ON 155) wies das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. Jänner 2014 als unzulässig zurück (ON 178 und ON 183).

Gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2014, eine Kopie (auch) des angesprochenen Datenträgers herauszugeben, erhob Dr. K***** K***** am 31. Mai 2014 Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO (ON 240), welchen das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 280) abwies.

Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde (ON 286) ist Dr. K***** K***** erfolgreich.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 51 Abs 1 StPO ist der Beschuldigte berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist. Soweit die in § 162 StPO angeführte Gefahr besteht, ist es zulässig, personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre (Abs 2 erster und zweiter Satz leg cit).

Daran anknüpfend normiert § 52 Abs 1 StPO, dass dem Beschuldigten, soweit ihm Akteneinsicht zusteht, auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen sind oder ihm nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gestatten ist, Kopien selbst herzustellen. Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, oder die Inhalte betreffen, die gemäß § 51 Abs 2 erster Satz StPO der Akteneinsicht nicht unterliegen, sind davon ausgenommen; betrifft deren Inhalt schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, so ist dem Beschuldigten die Pflicht zur Geheimhaltung dieser Aufnahmen aufzuerlegen (§ 301 Abs 2 StGB). Sofern dies zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich ist, sind dem Beschuldigten die Kopien auf von den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellten Datenträgern gegen den Ersatz deren Anschaffungskosten zu übergeben.

Beim Recht auf Akteneinsicht samt Ausfolgung von Kopien handelt es sich fraglos um ein subjektives Recht des Beschuldigten (§ 49 Z 3 StPO) iSd § 106 Abs 1 Z 1 StPO.

Das dargestellte Regelungsgefüge zeigt zudem klar, dass das verfassungsrechtlich (Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit a und lit b EMRK) geschützte Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht nur in den in § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen eingeschränkt werden darf (14 Os 43/13z mwN; Fabrizy StPO 12 § 51 Rz 1 mH).

Durch nichts ist vorliegend indiziert, dass aufgrund der Gewährung von Akteneinsicht eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (§ 162 StPO) eines Betroffenen zu besorgen wäre, die allein dazu berechtigte, personenbezogene Daten und andere Umstände (auch Textzusammenhänge), die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände gefährdeter Personen zulassen, von der Akteneinsicht (generell und für das gesamte Verfahren) auszunehmen und statt dessen durch Unkenntlichmachung der entsprechenden Passagen "zensurierte" Kopien auszufolgen. Davon abgesehen aber darf Akteneinsicht nur bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit verweigert oder beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre (§ 51 Abs 2 zweiter Satz StPO), wenn also damit die Gefahr der Verdunkelung oder sonstigen Beweismittelbeeinträchtigung verbunden wäre (14 Os 43/13z unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

Im Ergebnis zutreffend wendet die Rechtsmittelwerberin deshalb ein, dass sich in der aktuellen Verfahrenskonstellation, entgegen der Einschätzung des Erstgerichts, tragfähige Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Ermittlungszwecks durch sofortige Akteneinsicht nicht orten lassen. Denn es ist nicht erkennbar, warum hier – da sich das umstrittene objektive Beweismittel ohnehin bereits im strafverfolgungsbehördlichen Gewahrsam befindet – die materielle Wahrheitsforschung ohne (vorläufige) Einschränkung der Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, die auf dem Datenträger gespeicherten Inhalte kennenzulernen, dennoch ernsthaft behindert wäre. Dem Gedanken, dass die Überlassung einer Serverkopie die Rechtsmittelwerberin gerade in den Besitz jener Daten versetzen würde, deren unrechtmäßige Verwendung ihr angelastet wird, könnte überhaupt nur im Zusammenhang mit einem Begehren iSd § 52 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz StPO auf Ausfolgung von Ton- oder Bildaufnahmen, deren Besitz allgemein verboten ist, Relevanz zukommen. Der in Rede stehende Datenträger samt den darauf gespeicherten Informationen erfüllt diese Kriterien allerdings unzweifelhaft nicht. Klarzustellen ist im vorliegenden Kontext außerdem, dass sich auch die in § 52 Abs 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz StPO normierte Variante einer Herausgabe von Kopien (oder anderen Wiedergaben) des Akteninhalts unter gleichzeitiger Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung iSd § 301 Abs 2 StGB schon von Gesetzes wegen, anders als hier, ausschließlich auf (einen Kreis näher spezifizierter) Ton- oder Bildaufnahmen bezieht.

Zu hinterfragen ist vielmehr, ob sich der umstrittene Datenträger, wovon das Erstgericht – entgegen der Argumentation der Anklagebehörde – sehr wohl ausging, als duplizierbarer Akteninhalt (§ 52 Abs 1 StPO) begreifen lässt. So könnte man etwa die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem sichergestellten, bislang unausgewerteten Datenträger um einen bloßen Beweisgegenstand handelt, der lediglich dazu berechtigt, als solcher in Augenschein genommen zu werden (§ 51 Abs 1 zweiter Satz StPO). Im Verfahren 15 Os 95/10z betonte der Oberste Gerichtshof zudem die Facette, dass die Strafprozessordnung einem Angeklagten, der vergeblich die vorübergehende Ausfolgung von (beim Akt befindlichen) Originalurkunden zwecks eigener Befundung begehrt hatte, nicht das Recht einräume, die Befundaufnahme (Feststellung beweiserheblicher Tatsachen) des – gerichtlichen – Sachverständigen durch den Vergleich mit den Ergebnissen einer eigenen Befundung von Beweisgegenständen (respektive durch einen sogenannten "Privatsachverständigen") mit dem Ziel des Nachweises in Frage zu stellen, dass richtigerweise ein anderer Befund zu erstatten gewesen wäre; just auf eine Ersetzung des Befundes des Gerichtssachverständigen seien die in Rede stehenden Anträge nämlich hinausgelaufen. Eben jenes Ziel strebt aber erklärtermaßen auch die Rechtsmittelwerberin mit ihrer Forderung nach (Herstellung und) Herausgabe einer Kopie des Datenträger inhalts an.

Nach dem Postulat der Aktenvollständigkeit hat der Akt alles zu enthalten, was im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (und später des Hauptverfahrens) geschaffen oder sichergestellt worden ist; dies betrifft sämtliche, vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an gesammelten be- und entlastenden Schriftstücke einschließlich allfälliger Bild- und Tonaufnahmen, Fahndungsnachweise und polizeiliche Spurenakten, alle Protokolle, Berichte, Anordnungen der Staatsanwaltschaft und Ausfertigungen aller gerichtlichen Entscheidungen und Protokolle ( Achammer in WK-StPO §§ 51 - 53 Rz 20). Nichts anderes ist aus § 112 StPO abzuleiten, der, gleichsam als Ausnahmebestimmung, lediglich für den Fall, dass gegen eine Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern Widerspruch erhoben wurde, explizit anordnet, die Unterlagen vorläufig vom Ermittlungsakt getrennt aufzubewahren und sie erst nach ihrer Sichtung "zum Akt zu nehmen" (oder eben wieder an den Betroffenen auszuhändigen). Schlüssig in jenes Bild fügt sich auch § 610 Abs 1 Geo, demzufolge (sogar) Beweisgegenstände, deren Umfang, Gewicht und geringer Wert es zulassen (zB Briefe und andere nicht zu den Wertpapieren gehörige Urkunden), als Beilage im Akt aufzubewahren sind. In dem Sinn benennt § 51 Abs 1 StPO umfassend die "vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens", die im Hinblick auf den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör grundsätzlich dessen Akteneinsicht – welche in Bezug auf Beweisgegenstände unter näher geregelten Voraussetzungen eben durch Augenschein ausgeübt werden kann – offenstehen müssen ( Achammer aaO Rz 13 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Eine Differenzierung nach (vorwiegend papierenem) "Akteninhalt" einerseits und (sonstigen) Beweisgegenständen – so sie als Ermittlungsergebnis bereits vorliegen – anderseits führt also nicht weiter, wenn es darum geht, die Frage nach dem jeweiligen Umfang und der zulässigen Form der Akteneinsicht in Bezug auf eine beweisfähige Sache sowie nach deren Duplizierbarkeit zu beantworten.

Walther (Zur Abgrenzung von Urkundenbeweis, Beweis durch Auskunftssachen und Augenschein im österreichischen Zivilprozessrecht RZ 1993, 47ff mwN) ist der – gleichermaßen für den strafprozessualen Kontext ergiebige – Hinweis zu verdanken, dass sich beweisfähige Sachen mit Blick darauf klassifizieren lassen, was jeweils materielles Objekt des Beweisverfahrens ist. Während am Augenscheinsgegenstand Eigenschaften und Zustände von Personen und Sachen interessieren, dieser jedoch keinen Gedankeninhalt vermittelt, sondern für sich steht und "unmittelbar" analysiert wird, liefern Urkunden und Auskunftssachen aufbereitete Informationen, formulierte Gedanken, gleichsam Nachrichten "aus zweiter Hand"; sie werden also wegen ihres Inhalts und nicht wegen ihrer Form prozesserheblich. Demnach stellen Auskunftssachen eine Verkörperung von Gedanken mit anderen Mitteln als der menschlichen Schrift – letzteres in Abgrenzung zur Urkunde – dar.

Wendet man nun diese Leitlinien auf technische Datenträger an, so ist – um zu am Normzweck der §§ 51f StPO orientierten Ergebnissen zu gelangen – konsequent zu unterscheiden, ob deren beweismäßige Bedeutung primär in der Aufzeichnung menschlicher Gedanken (gesprochene oder binär gespeicherte Texte, gefilmte Aussagen in einer speziellen Symbolsprache, zB Taubstummensprache, Gestik der Börsenmakler uam) oder aber (sodann wohl regelmäßig in Gestalt von Ton- oder Bildaufnahmen) in der Darstellung bloß einer natürlichen Erscheinung, des filmischen Abbilds eines Ereignisses (zB von einem Autounfall), einer Geräuschkulisse, der äußeren Erscheinung von Personen oder Sachen oä zu orten ist. Trifft ersteres zu, sprechen gute Gründe dafür, den Datenträger nicht bloß als Augenscheinsgegenstand, sondern vielmehr (mangels denkmöglicher Urkundeneigenschaft stets) als Auskunftssache einzustufen und – wenn darin primär Gedanken mit den Mitteln der menschlichen Schrift verkörpert sind – die Frage des konkreten Umgangs mit dem Akteneinsichtsrecht analog jenem bei klassischen schriftlichen Urkunden zu lösen ( Walther aaO).

Recht besehen handelt es sich also auch bei der aktuell angesprochenen, unzweifelhaft bereits als Ergebnis einer kriminalpolizeilichen Sicherstellung "vorliegenden" und damit zum Akteninhalt gehörigen (externen) Festplatte mit dem Backup eines Exchange-Servers der Notariatskanzlei Dris. H*****, jedenfalls im Umfang der hier relevanten Informationen, um die schriftliche Verkörperung von Gedankeninhalten, hinsichtlich derer der Beschwerdeführerin das – aus ihrem uneingeschränkten Akteneinsichtsrecht abgeleitete – Recht auf Herstellung und Herausgabe einer Kopie zuzubilligen ist.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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