JudikaturDSB

K121.570/0008-DSK/2010 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
19. März 2010

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 19. März 2010 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Robert Ä*** (Beschwerdeführer) vom 18. Oktober 2009 gegen die Marktgemeinde X*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird wie folgt entschieden:

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 idgF.

B e g r ü n d u n g :

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, weil seine „personenbezogenen Daten des Namens und der Adresse (!)“ in der amtlichen Zeitschrift „Amtsblatt der Marktgemeinde X***“, Ausgabe 3/2009 in dem Artikel auf Seite 3 mit der Bezeichnung „Vorwort“ und der Überschrift „Liebe X***erinnen! Liebe X***er“ veröffentlicht worden seien. In diesem Artikel seien gleich zu Beginn sein vollständiger Name und seine vollständige Adresse in Zusammenhang mit einer zwischenzeitlich eingestellten Strafanzeige genannt worden, die ihn der Straftat der Verleumdung gegen den Bürgermeister, Hugo S***, in der Öffentlichkeit verdächtig mache und auch sonst in einer herabwürdigenden und beleidigenden Weise geeignet sei, ihn und seine Familie in der Öffentlichkeit bloß zu stellen. Durch diese Namens- und Adressnennung in herabwürdigender, bloßstellender, einer Straftat (Verleumdung) verdächtiger und insgesamt beleidigender Weise sei er in seinem Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden und beantrage er die bescheidmäßige Erledigung gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000. Gleichzeitig verwies der Beschwerdeführer auf § 33 DSG 2000 und machte er eine Schadenersatzforderung in Höhe von € 10.000 geltend. Auch erteilte er der Datenschutzkommission die Ermächtigung zur Verfolgung der Beschwerdegegnerin gemäß § 51 DSG 2000. Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Artikel in Kopie vor.

In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2009 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe gegen den Bürgermeister der Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten eine Anzeige nach § 177 Abs. 1 StGB (fahrlässige Gemeingefährdung) eingebracht. Diese Anzeige sei an die zuständige Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt abgetreten und von dieser am 2. Juli 2009 nach § 90 Z 2 StPO eingestellt worden. In dem in Rede stehenden Artikel würde ausschließlich auf diese Anzeige und auf die in weiterer Folge erfolgte Einstellung Bezug genommen. Insofern seien im Amtsblatt lediglich Tatsachen festgehalten worden. Eine Bloßstellung sei dadurch allerdings keinesfalls erfolgt. Davon abgesehen sei sowohl der Name, als auch die Adresse des Beschwerdeführers im öffentlichen Telefonbuch und im Firmenbuch veröffentlicht. An allgemein verfügbaren Daten bestehe aber nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission ohnedies kein Geheimhaltungsanspruch.

Mit Verfügung vom 26. Jänner 2009 teilte die Datenschutzkommission dem Beschwerdeführer in Wahrnehmung ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 13 a AVG mit, dass sie zur Verfolgung von strafbaren Handlungen gemäß § 51 Abs. 1 DSG 2000 sowie zur Behandlung von Schadensersatzforderungen gemäß § 33 DSG 2000 nicht zuständig sei.

In seiner Eingabe vom 1. Februar 2010 bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Anträge nach § 51 Abs. 1 DSG 2000 und § 33 DSG 2000 vor, er habe mit seiner Beschwerde keinen über die Feststellung nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 hinausgehenden Antrag gestellt. Weiters wiederholt er darin sein Vorbringen, er sei in dem Artikel in Zusammenhang mit gerichtlich strafbaren Handlungen (§ 177 StGB und Verleumdung) genannt worden, weshalb der Umstand, dass sein Name und seine Adresse im Telefonbuch und im Firmenbuch veröffentlicht seien, unbedeutend sei. Insofern sei er durch diesen Artikel nicht nur in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen als Opfer von gerichtlich strafbaren Handlungen (§ 177 StGB), sondern auch als durch öffentliche Denunzierung Verdächtiger einer gerichtlich strafbaren Handlung (Verleumdung § 297 StGB) verletzt worden.

In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2010 bringt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, es sei ihr nicht bekannt, ob durch Medienberichte die Öffentlichkeit über die Anzeige des Beschwerdeführers gegen den Bürgermeister nach § 177 StGB bereits informiert gewesen sei.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass der Name und die Adresse des Beschwerdeführers 1. in Zusammenhang mit einer zwischenzeitlich eingestellten Strafanzeige, 2. in einer ihn der Straftat der Verleumdung verdächtigen und 3. auch sonst herabwürdigenden, bloßstellenden und beleidigenden Weise im Amtsblatt der Beschwerdegegnerin, Ausgabe 3/2009 („Vorwort des Bürgermeisters“), veröffentlicht wurden.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat gegen den Bürgermeister der Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten eine Anzeige nach § 177 Abs. 1 StGB (fahrlässige Gemeingefährdung) eingebracht, weil die vom Bürgermeister der Beschwerdegegnerin veranlasste bauliche Gestaltung des Hauptplatzes der Beschwerdegegnerin eine Gefährdung von Fußgängern darstelle. Diese Anzeige wurde an die zuständige Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt abgetreten und von dieser am 2.Juli 2009 nach § 90 Z 2 StPO eingestellt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Artikel, dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2009 und der damit vorgelegten Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 1. Februar 2010.

Im amtlichen Mitteilungsblatt der Beschwerdegegnerin, Ausgabe 3/2009, findet sich auf Seite 3 folgendes auszugsweise wiedergegebenes Vorwort des Bürgermeisters der Beschwerdegegnerin:

„Liebe X***erinnen!

Liebe X***er

Die Ferien 2009 sind leider vorbei, obwohl wir im September und Anfang Oktober noch immer spätsommerliche Tage haben, die uns ein gewisses Urlaubsfeeling mit unseren Schanigärten und dem Rathausplatz geben. …… Leider wurden mir meine Ferien durch falsche Medienberichte, Tatsachenverdrehung, Unwahrheiten etc. getrübt. Ein Gemeindebürger (Herr Robert Ä***, 0000 X***, ***straße *a) hat überdies gegen mich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft *** nach § 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Fahrlässige Gemeingefährdung) eingebracht. Im Verurteilungsfall besteht ein Strafrahmen bis zu einem Jahr Haft. Was habe ich getan? Ich habe die Beschlüsse des Gemeinderates über die Zentrumsgestaltung in die Tat umgesetzt und im Rahmen einer großen Feierlichkeit mit Herrn LH *** seiner Bestimmung übergeben.

Gemeinsam mit der *** Dorferneuerung wurde laut Zitat des Landeshauptmannes hier „das Wohnzimmer für alle X***er“ errichtet, ein Wohlfühlplatz für jedermann.

Natürlich haben wir beim Bau alle gesetzlichen Normen, belegt durch Sachverständigengutachten, rechtskräftige Bescheide, Verkehrszeichenverordnungen etc. penibelst eingehalten. Nach eingehender Prüfung der Sachverhaltsdarstellung durch die Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren zwischenzeitig von der tatsächlich zuständigen Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt klarerweise eingestellt. Ich frage Sie nun, liebe GemeindebürgerInnen, wie kommt man auf eine solche Idee zumal Herr Robert Ä*** nicht ein einziges Mal in dieser Angelegenheit ein persönliches Gespräch gesucht hat.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Hugo S***

Bürgermeister

Impressum:

Medieninhaber und Verleger: Marktgemeinde X***. Für den Inhalt verantwortlich: Bürgermeister Hugo S***, …“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem mit der Beschwerde vorgelegten amtlichen Mitteilungsblatt der Beschwerdegegnerin, Ausgabe 3/2009.

Der Name und die Adresse des Beschwerdeführers sind im (öffentlichen) Telefonbuch veröffentlicht.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2009, dem damit vorgelegten Auszug des Telefonbuches sowie einem von der Datenschutzkommission eingeholten Auszug aus dem elektronischen Telefonbuch (Stand: 26.01.2010).

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 133/2009 lauten auszugweise:

„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

§ 31. …

(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

…“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

zur Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin:

Wie aus dem Impressum des in Rede stehenden Mitteilungsblattes hervorgeht, ist der Bürgermeister der Beschwerdegegnerin für dessen Inhalt verantwortlich. Handlungen des Bürgermeisters als Organ der Beschwerdegegnerin (siehe dazu Art. 117 Abs. 1 lit. c B-VG und § 18 NÖ GO 1973) sind der Beschwerdegegnerin als Rechtsträgerin zuzurechnen, weshalb die Beschwerdegegnerin als passiv legitimiert zu behandeln war.

zur Zulässigkeit der behaupteten Datenveröffentlichung:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Name und die Adresse des Beschwerdeführers im (elektronischen) Telefonbuch veröffentlicht und damit öffentlich zugänglich sind. Auf allgemein verfügbare Daten besteht zwar grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 kein Geheimhaltungsanspruch, weshalb eine bloße Namens- und Adressnennung des Beschwerdeführers für sich alleine keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung darstellen könnte. Der Beschwerdeführer behauptet aber in seiner Beschwerde, sein Name und seine Adresse seien 1. in Zusammenhang mit einer zwischenzeitlich eingestellten Strafanzeige, 2. in einer ihn der Straftat der Verleumdung verdächtigen Weise und 3. auch sonst in herabwürdigender, bloßstellender und beleidigender Weise im amtlichen Mitteilungsblatt der Beschwerdegegnerin, Ausgabe 3/2009, veröffentlicht worden.

Zu 1)

Aus dem Grundrecht auf Datenschutz (hier: Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000) folgt kein absolutes Verbot der Verwendung personenbezogener Daten, sondern nur ein grundsätzliches Verbot, das infolge „überwiegender berechtigter Interessen anderer“ allenfalls durchbrochen werden kann. Ein behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen ist allerdings nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert ist. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff im konkreten Fall auch verhältnismäßig sein (Prinzip des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000; siehe dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom 30. Juni 2008; K121.352/0017- DSK/2008).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen den Bürgermeister Anzeige wegen fahrlässiger Gemeingefährdung nach § 177 StGB erhoben, weil dessen veranlasste bauliche Gestaltung des Hauptplatzes eine Gefährdung von Fußgängern und damit auch der Gemeindebürger darstelle. Damit hat der Beschwerdeführer einen Sachverhalt zur Anzeige gebracht, der die (ordnungsgemäße) Tätigkeit des von den Gemeindebürgern gewählten Bürgermeisters an sich in Zweifel zog.

Der Bürgermeister ist im Hinblick auf seine Tätigkeit als Bürgermeister den Gemeindebürgern gegenüber verantwortlich. Insofern hat die Gemeindeöffentlichkeit auch ein in § 38 Abs. 5 NÖ Gemeindeordnung gesetzlich determiniertes überwiegendes berechtigtes Recht bzw. Interesse über die laufende Tätigkeit des Bürgermeisters informiert zu werden (siehe dazu den bereits zitierten Bescheid vom 30. Juni 2008). Dazu zählen auch – wie im vorliegenden Fall – Umstände, die dessen ordnungsgemäße Tätigkeit in Zweifel ziehen können. Es kann dem Bürgermeister daher grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden, dass er in der an die Gemeindebürger adressierten Gemeindemitteilung diese über den gegen ihn und seine Tätigkeit als Bürgermeister erhobenen Vorwurf der fahrlässigen Gemeingefährdung und den weiteren Gang dieses Verfahrens (im konkreten: die Einstellung) informierte.

Für die zusätzliche Nennung des Namens und der Adresse des Anzeigers (des Beschwerdeführers) bestand aber nach Ansicht der Datenschutzkommission keine Notwendigkeit. Jedenfalls konnten dadurch keine erkennbaren zusätzlichen Erkenntnisse der Gemeindeöffentlichkeit in Bezug auf den angezeigten, die (ordnungsgemäße) Tätigkeit des Bürgermeisters anzweifelnden, Sachverhalt erwirkt werden. Dass die Gemeinde(Öffentlichkeit) bereits über die gegen den Bürgermeister erhobene Anzeige durch den Beschwerdeführer informiert gewesen sei (z.B. aufgrund von anderen Medienberichten) ist im Verfahren vor der Datenschutzkommission nicht hervorgekommen. Ebensowenig wurden von der Beschwerdegegnerin besondere Gründe für die Notwendigkeit der Angabe des Namens und der Adresse des Beschwerdegegners angegeben.

Da somit aber die gewünschte Information der Gemeindeöffentlichkeit über die (ordnungsgemäße) Tätigkeit des Bürgermeisters auch ohne die Namens- und Adressnennung des Beschwerdeführers erreicht werden hätte können, kann die zusätzliche Veröffentlichung des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Strafanzeige nach § 177 StGB nicht als verhältnismäßig und rechtlich zulässig angesehen werden.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben.

Zu 2)

Die behauptete Weitergabe seines Namens und seiner Adresse in Zusammenhang mit der Straftat der Verleumdung kann von Seiten der Datenschutzkommission allerdings nicht bestätigt werden. Das in Rede stehende Vorwort des Bürgermeisters enthält nämlich in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ausschließlich Ausführungen zum gegen den Bürgermeister – aufgrund einer Anzeige des Beschwerdeführers – eingeleiteten Strafverfahrens gemäß § 177 Abs. 1 StGB (Allgemeine Gemeingefährdung) und dessen anschließender Einstellung (siehe dazu auch 1)). Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer (aufgrund dieser Verfahrenseinstellung) der Straftat der Verleumdung verdächtig wäre, finden sich darin nicht und es kann ein solcher Inhalt diesem Artikel auch nicht unterstellt werden. Der darin enthaltene Vorwurf der „Tatsachenverdrehung“ und der Verbreitung von „Unwahrheiten“ kann jedenfalls angesichts der gewählten Formulierung „Ein Gemeindebürger hat … überdies … “ nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Da aber insofern diese vom Beschwerdeführer behauptete Veröffentlichung seines Namens und seiner Adresse in Zusammenhang mit der Straftat der Verleumdung gar nicht erfolgt ist, konnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in diesem Punkt schon allein aus diesem Grund nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzen. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Zu 3)

Mit der Frage, ob die Weitergabe seines Namens und seiner Adresse in herabwürdigender, bloßstellender und beleidigender Weise erfolgt ist, hat sich die Datenschutzkommission im Rahmen eines Verfahrens nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 nicht auseinanderzusetzen. In einem solchen Verfahren kommt es nämlich allein darauf an, ob personenbezogene Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig verwendet wurden oder nicht. Ob dies letztendlich in herabwürdigender, bloßstellender oder beleidigender Weise erfolgt ist, ist hingegen nicht entscheidend. Diese Frage wäre allein im Rahmen eines Verfahrens wegen der Geltendmachung von Schadenersatz gemäß § 33 DSG 2000 durch die ordentlichen Gerichte zu prüfen.

Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

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