(1) Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich der diesem zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.
Art. 2 § 35 DSG · DSG · Datenschutzgesetz
Art. 2 § 35
…5. Abschnitt Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde § 35. (1) Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen. (2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber dem Präsidenten des…
Art. 1 § 57a FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 57a
…Aufdeckung oder Verfolgung von Finanzvergehen sowie des Vollzuges von nach diesem Bundesgesetz verhängten Strafen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen des dritten Hauptstückes des Datenschutzgesetzes ( DSG ), BGBl. Nr. 165/1999, sind nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesgesetz ausdrücklich darauf verwiesen wird. Die §§ 36 Abs. 2…
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