(1) Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.
(2) Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß § 13 Abs. 3 zu erheben.
Rückverweise
DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 22 Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
…1) Ein meldender Plattformbetreiber hat die in §§ 17 bis 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraums abzuschließen. (2) Abweichend von Abs. 1 müssen für Anbieter…
§ 24 Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten
…Ein meldender Plattformbetreiber kann entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend §§ 17 bis 23 nur in Bezug auf aktive Anbieter abzuschließen.…