§ 24 Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten
In Kraft seit 01. Januar 2023
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Ein meldender Plattformbetreiber kann entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend §§ 17 bis 23 nur in Bezug auf aktive Anbieter abzuschließen.
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