(1) Die Veräußerung oder Belastung von beweglichen Denkmalen, bei welchen zu vermuten ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 2), oder die als Teil einer Sammlung unter Schutz stehen (§ 1 Abs. 4), ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.
(2) Die Veräußerung oder Belastung ist zu bewilligen, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgebrachten Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung überwiegen, insbesondere weil die Verweigerung der Bewilligung wirtschaftlich unzumutbar wäre. Mit der Entscheidung über die Bewilligung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Erhaltung des Denkmals weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch gemacht wird.
(4) Die Veräußerung beweglicher geschützter Denkmale, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer binnen zwei Wochen unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung (§ 1 Abs. 4), die unter Schutz steht, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung gemäß § 1 Abs. 4 handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen durch Bescheid die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten neu festsetzen.
Rückverweise
DMSG · Denkmalschutzgesetz
§ 6 Einheit von Sammlungen
(1) Die Veräußerung oder Belastung von beweglichen Denkmalen, bei welchen zu vermuten ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 2), oder die als Teil einer Sammlung unter Schutz stehen (§ 1 Abs. 4), ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. (2) Die Veräußerung ode…
§ 2 Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung
…anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten. (2) Die gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gilt…
§ 42 Inkrafttreten
…§ 19 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 5, § 23, § 24, § 28 Abs. 6, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 3, §…
§ 31 Sicherungsmaßnahmen
…1) Besteht die Gefahr, dass 1. Denkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden, 2. Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden, 3. archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen § 9 verändert werden oder 4. Kulturgut entgegen § 16…