(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, geschützte Denkmale so weit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, soweit dies einem bestehenden Baukonsens entspricht und dies für die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung erforderlich und der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist.
(2) Die Zerstörung und die Veränderung von Denkmalen, die unter Schutz stehen, sind ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Eine Zerstörung ist jede Maßnahme, die dem Denkmal seine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung soweit nimmt, dass seine Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine Veränderung ist jede Maßnahme, die den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen kann.
(3) Bei Gefahr in Verzug können unbedingt notwendige Maßnahmen zur Sicherung höherwertiger Rechtsgüter (insbesondere Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit) ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
Rückverweise
DMSG · Denkmalschutzgesetz
§ 18 Bestätigung
…2. im Werk der bzw. des Kulturschaffenden keine besondere Stellung einnimmt, 3. keine für den Denkmalbestand oder die Kulturlandschaft topographisch oder sonst bedeutende Ansichten zeigt, 4. nicht mit bedeutenden geschichtlichen Ereignissen oder Personen verbunden ist, 5. keinen sonstigen relevanten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bezug zu Österreich hat und 6. nicht…
§ 32 Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen
…den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümerinnen bzw. Eigentümer. Für Maßnahmen zur Unterstützung der Erhaltung von Denkmälern stehen, auch aufgrund der Anforderungen des § 4 Abs. 1, im Jahr 2024 zusätzliche Mittel in der Höhe von 6 Millionen Euro zur Verfügung. Ab dem Jahr 2025 hat die Bundesministerin…
§ 31 Sicherungsmaßnahmen
…2. Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden, 3. archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen § 9 verändert werden oder 4. Kulturgut entgegen § 16 Abs. 2 ins Ausland verbracht wird, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr…
§ 42 Inkrafttreten
…in Kraft: 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4 und 8, § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2…