BundesrechtBundesgesetzeDenkmalschutzgesetz§ 21

§ 21Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.

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