§ 21 Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
§ 21 Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen — DMSG
Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.