(1) Die Prüfung der Betriebswärter erfolgt durch hiezu bestellte Prüfungskommissäre.
(2) Zu Prüfungskommissären können Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit hiezu fachlich ausgewiesen sind.
(3) Die Bestellung der Prüfungskommissäre erfolgt durch den Landeshauptmann.
(4) Zur Prüfung der Dampfkesselwärter gemäß § 3 Abs. 4 lit. a sind die mit der Überwachung von Dampfkesseln betrauten Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz ohne besondere Bestellung berechtigt.
(5) Name, Wohnsitz und Prüfungsbefugnis der vom Landeshauptmann bestellten Prüfungskommissäre sind von diesem amtlich kundzumachen.
(6) Nähere Bestimmungen über die Bestellung der Prüfungskommissäre und über die Höhe der Prüfungsgebühren sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend festzulegen.
Rückverweise
DKBV · Dampfkesselbetriebsverordnung
§ 3 Theoretische Ausbildung
…zu erwerben, welche den im § 5 angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüfungskommissär (§ 7 DKBG) nachzuweisen. (2) Wird ein Fachkurs erst nach der Prüfung (§ 5) erfolgreich absolviert, ist die Einschränkung gemäß § 10 Abs. 3 DKBG…
DKBG · Dampfkesselbetriebsgesetz
§ 6 Prüfung der Betriebswärter
…eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (§ 7) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet. (2) Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis…
§ 11 Strafbestimmungen
…in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe a) bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, des § 4 oder des § …