(1) Die Art der Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern ist nach folgenden Vorschriften zu beurteilen:
1. Für Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, BGBl. Nr. 353/1995, in der jeweils geltenden Fassung.
2. Für Druckbehälter zum Lagern von Gasen oder gasüberlagerten Inhaltsstoffen mit einem Druckinhaltsprodukt über 3 000: gemäß der Druckbehälter-Aufstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 361/1998, in der jeweils geltenden Fassung.
3. Für Dampfkessel und Druckbehälter, die nicht unter Z 1 bzw. 2 fallen: gemäß § 8 Kesselgesetz.
(2) Für erdverlegte Druckbehälter gilt zusätzlich:
1. Die Verlegung von erdverlegten Druckbehältern ist mit einer Einbettungsbestätigung nachzuweisen.
2. Erdverlegte Druckbehälter müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz der äußeren Wandungen, entweder aktiv oder passiv, aufweisen. Dieser liegt vor, wenn:
a) Werkstoffe für die äußeren drucktragenden Wandungen verwendet wurden, die gegenüber den Umgebungsmedien korrosionsbeständig sind, oder
b) die Außenwandung des Druckbehälters mit einer Beschichtung gemäß DIN 4681, Teil 3, Ziffer 2 bis 6 (Anlage 4) (Epoxidbeschichtung), oder mit einer bezüglich der Aspekte Alterungsbeständigkeit und Langzeitverhalten, durch Korrosion verursachte Delamination, Schlagbeständigkeit sowie flächendeckender Schutz gegen Korrosion gleichwertigen Beschichtung versehen ist, oder
c) die Außenwandung des Druckbehälters mit keiner Beschichtung, oder einer die nicht lit. b entspricht, wie zB Bitumenbeschichtung gemäß DIN 30673 (Anlage 4) versehen ist und kathodische Korrosionsschutzmaßnahmen unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage angewandt werden, die der ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), bzw. vergleichbarer technischen Regel entsprechen, oder
d) durch konstruktive Maßnahmen, zB Doppelmantel, ausgenommen Anstriche oder Beschichtungen, die nicht lit. b oder c entsprechen, ein korrosiver Angriff der drucktragenden Außenwandungen durch die Umgebung über die vorgesehene Lebensdauer des Druckbehälters verhindert wird oder die Außenwandung mit speziellen Einrichtungen besichtigbar ist, oder
e) ein nicht von lit. a bis d erfasster Korrosionsschutz vorgesehen ist.
3. Für erdverlegte Druckbehälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b, die ab dem 1.1.2016 aufgestellt werden, ist eine kathodische Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln anzuwenden.
Bereits in Betrieb befindliche bzw. bis 1.1.2016 aufgestellte Behälter mit Beschichtungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b sind bis 1.6.2020 mit einer kathodischen Korrosionsschutzmaßnahme unter Verwendung von galvanischen Anoden (Opferanoden) oder einer Fremdstromanlage nach ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) bzw. nach vergleichbaren technischen Regeln nachzurüsten.
Rückverweise
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 11 Art der Aufstellung
…1) Die Art der Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern ist nach folgenden Vorschriften zu beurteilen: 1. Für Dampfkessel: gemäß Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln, BGBl. Nr. 353/1995, in der jeweils geltenden Fassung…
§ 16 Art der Aufstellung
…neuen Aufstellungsort gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des § 11 durchzuführen. (2) Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.…
§ 7 Grundsätze
…zu bescheinigen. Derartige Bescheinigungsverfahren ersetzen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 DGVO. (6) Zutreffendenfalls müssen die Bescheinigungen nach Abs. 4 oder 5 vor Abschluss der ersten Betriebsprüfung vorliegen. (7) An Rohrleitungen für Dampf und überhitzte Flüssigkeiten, die an Dampfkessel direkt angeschlossen sind, ist die erste Betriebsprüfung gemeinsam mit der des zugehörigen Dampfkessels vorzunehmen…
§ 40 Äußere Untersuchungen
…beurteilt werden kann. (6) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zu entfernen. (7) Wird die Ummantelung oder Einmauerung des Druckbehälters entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- oder…